Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie im Falle der Aufforderung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohnes mit Konsequenzen zu rechnen haben.


Zu dieser Frage hat die 28. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin am 17.04.2015 ein zentrales Urteil gefällt und den Anstoß für Arbeitnehmer gegeben, den Mindestlohn bei ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.


Im konkreten, dem Urteil zugrundeliegenden Fall, wurde der Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.


Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat; eine derartige Kündigung ist unwirksam, so das Arbeitsgericht Berlin.