Auch befristete Arbeitsverträge sind im Jahr 2015 so umstritten wie in den Jahren zuvor: Arbeitsverträge werden mehr und mehr nur noch befristet abgeschlossen.  Der Arbeitsvertrag endet somit „automatisch“. Anders ist es jedoch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nach Ablauf der vereinbarten Frist einfach fortsetzt. § 15 Abs. 5 Teilzeitbefristungsgesetz regelt in diesem Zusammenhang, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis „entsteht“, sofern das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Wann hat der Arbeitgeber jedoch konkrete Kenntnis von der Weiterarbeit seines Mitarbeiters? Dies stellt den Arbeitgeber in der Praxis vor nicht gerade geringe Schwierigkeiten, da er nach Ablauf der vereinbarten Frist darauf zu achten hat, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich nicht mehr arbeitet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat für derartige Fälle nun entschieden, dass es auf die Kenntnis von Mitarbeitern ankommt, die eigenständig mit arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Unternehmen betraut sind. Somit kommt es nicht darauf an, ob ein Kollege des befristet eingestellten Arbeitnehmers Kenntnis von der Weiterarbeit hat.

Fazit: Hat der Personalchef Kenntnis von der Weiterarbeit kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er nunmehr unbefristet im Unternehmen beschäftigt ist.