Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten seit 2009 als Account Manager eingestellt. Kläger und Beklagte standen gerade in Verhandlungen über eine Vertragsänderung bzw. Vertragsaufhebung, als die Beklagte erfuhr, dass der Kläger eigenmächtig Datensätze auf seinem Firmenrechner gelöscht hatte. Daraufhin kündigte die Beklagte fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin.

Das Arbeitsgericht hielt in erster Instanz die außerordentliche Kündigung für nicht gerechtfertigt. Lediglich die ordentliche Kündigung konnte durchgreifen. 

Nach eingelegter Berufung entschied jedoch das Landesarbeitsgericht Hessen gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien vollkommen zerstört war. Die Löschung von Firmendaten sei ein derart schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten, so dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis auch nur einen Tag fortzusetzen. Einer Abmahnung habe es ebenfalls nicht bedurft, da dem Kläger unmittelbar hätte einleuchten müssen, dass ein derartiger Verstoß nicht hingenommen werden muss.


LAG Hessen Aktenzeichen: 7 Sa 1060/10