Die Kosten

Über unsere Gebühren


1. Wonach richten sich die Gebühren?

Grundsätzlich berechnen wir unsere Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften, einschlägig ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz schreibt für die Vertretung vor den Gerichten u.a. Mindestgebühren vor, die nicht unterschritten werden dürfen.

Bei einer bloßen Beratung sind wir nach dem RVG gehalten, die Gebühren mit Ihnen zu vereinbaren. Insofern werden wir vor der Beratung mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung darüber treffen, welche Gebühren ausgelöst werden.

2. Welche Gebühren gibt es?

Sofern unsere Gebühren nicht vereinbart werden, sondern nach dem RVG zu berechnen sind, kommt es zunächst darauf an, in welchem Verfahrensstadium sich die Angelegenheit befindet und welchen konkreten Auftrag wir haben. In der Regel fallen für die vorgerichtliche Vertretung Geschäftsgebühren und für die Vertretung im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz jeweils Verfahrensgebühren an. Sollte über die Vertretung im Verfahren hinaus ein Gerichtstermin stattfinden oder sich die Angelegenheit ohne Durchführung eines Termins klären, fallen in der Regel noch Terminsgebühren an. Wirken wir – egal in welchem Verfahrensstadium – am Abschluss eines Vergleichs mit, fallen Vergleichsgebühren an. Bei manchen Verfahren oder Konstellationen fallen weitere Gebühren, etwa Grundgebühren, Erhöhungsgebühren oder Erledigungsgebühren an.

3. Wonach richtet sich die Höhe der Gebühren?

Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die Gebühren. Der Gegenstandswert wird danach ermittelt, um welchen Geldbetrag gestritten wird. Sofern nicht (nur) um einen Betrag gestritten wird, ist der Gegenstandswert nach den Kostengesetzen gesondert zu ermitteln, notfalls zu schätzen.

4. Welche Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Dritte gibt es ?

Rechtsschutzversicherer tragen häufig Kosten des Rechtsstreits und der Beratung. Je nach Rechtsschutzversicherungsvertrag ist das Verkehrsrecht, das Arbeitsrecht, das Vertragsrecht und das Versicherungsrecht, jedenfalls teilweise, abgesichert. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Rechtsschutzversicherer unsere Gebühren erstatten muss. Wenn uns die Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegen, sind wir gern bereit, die Rechtsschutzbewilligung zu beantragen und mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Wenn der Rechtschutzversicherer Deckungszusage für unsere Gebühren erteilt hat, verzichten wir in aller Regel darauf, Vorschüsse von Ihnen zu verlangen.

Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht und die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind, kommt staatliche Unterstützung in Betracht. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Wer etwa Arbeitslosengeld II bezieht, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Nähere Informationen dazu finden sich im Informationsblatt „Justiz in Berlin informiert:  Beratungshilfe„, das wir gern zur Verfügung stellen. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren kommt bei einkommensschwachen Bürgern Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Einzelheiten dazu können ebenfalls einem Merkblatt „Justiz in Berlin informiert:Prozeßkostenhilfe“ entnommen werden, das wir gern zur Verfügung stellen.

Nur in bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass die Gegenseite Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Regulierung eines Schadens, den die Gegenseite zu verantworten hat, erforderlich war. Regelmäßig ist das der Fall bei Verkehrsunfällen. Auch wenn fällige Forderungen nicht fristgerecht gezahlt werden und der Schuldner in Verzug gerät, muss er die Kosten rechtsanwaltlicher Inanspruchnahme neben den eigentlichen Schulden erstatten. Außerdem muss jeder, der in einem gerichtlichen Rechtsstreit unterliegt, in der Regel – wichtigste Ausnahme: Arbeitsgericht I. Instanz – die Kosten der Gegenseite, zu denen die Anwaltsgebühren zählen, tragen.