Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben auch nach dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung, sondern nur auf Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen einer Abwägung aller öffentlichen Belange und schutzwürdigen privaten Interessen. OVG Koblenz – Beschluss vom 21.06.2013