In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen fallen unter die arbeitszeitverkürzende Sonderregelung des TV‑L und haben im Tarifgebiet West – und damit auch in Berlin – eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Die Revision der Arbeitgeberseite gegen ein entsprechendes Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg blieb erfolglos (BAG, Urt. v. 13.11.2025 – 6 AZR 73/25).
Kernaussagen der Entscheidung und tariflicher Rahmen
Das BAG ordnet Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen als „Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd TV‑L ein. Folge: Im Tarifgebiet West beträgt die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden. Für Berlin gelten kraft § 38 Abs. 1 Buchst. c TV‑L die West‑Regelungen einheitlich. Der im TV‑L verwendete Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ ist nach Auffassung des BAG lediglich erläuternd und nicht abschließend. Werkstätten für behinderte Menschen werden ausdrücklich erfasst. Dies deckt sich mit Durchführungshinweisen der TdL, die Behindertenwerkstätten als Beispiele nennen. Zur arbeitsvertraglichen Einordnung:
Eine ältere Bezugnahme auf den BAT‑O wird im Wege ergänzender Vertragsauslegung dynamisch auf den TV‑L fortgeführt. Eine zwischenzeitlich praktizierte 39,4‑Stunden‑Woche in Berlin bildet nur die spezielle landesbezogene TV‑Regel nach dem TV Wiederaufnahme Berlin ab und begründet keine abweichende statische Arbeitszeit.
Auslegung von „Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“ und Bedeutung des Klammerzusatzes
Das BAG leitet aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b TV‑L ab, dass Doppelbuchst. dd nicht auf Schulen oder Heime beschränkt ist, sondern alle Einrichtungen umfasst, die speziell für die Aufnahme und Förderung schwerbehinderter Menschen bestimmt sind – einschließlich Werkstätten nach § 219 SGB IX. Systematisch knüpft § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b TV‑L teils an personenbezogene, teils an organisatorische Merkmale an; bei letzterem arbeiten die Tarifvertragsparteien mit Oberbegriffen (z.B. „psychiatrische Einrichtungen“, „heilpädagogische Einrichtungen“). Gerade die bewusste Wahl eines Oberbegriffs („Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen“) zeigt den weiten Erfassungswillen, ohne eine abschließende Liste zu liefern. Zweck der arbeitszeitverkürzenden Sonderregelung ist es, Beschäftigte in Einrichtungen mit besonderen Belastungen zu privilegieren. Die einheitliche 38,5‑Stunden‑Woche für alle dort Beschäftigten – unabhängig von individueller Tätigkeit – hält sich nach dem BAG im Rahmen der tarifautonomen Gestaltungsfreiheit.
Praktische Auswirkungen für Berlin und Arbeitgeber außerhalb der TdL
Für Beschäftigte in Berlin gilt aufgrund § 38 Abs. 1 Buchst. c TV‑L grundsätzlich das Tarifgebiet West mit 38,5 Stunden pro Woche, soweit keine ausdrückliche Abweichung für Berlin geregelt ist. Das BAG bestätigt nun, dass bei nicht TdL‑gebundenen Arbeitgebern mit dynamischer TV‑Bezugnahme ebenfalls auf den Standort (Berlin) und damit auf die West‑Regel abzustellen ist. Viele (auch freie oder kirchliche) Träger nutzen arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf TV‑Regelungen. Enthält der Altvertrag eine dynamische Verweisung auf BAT‑O/TV‑L, ist regelmäßig von einer dynamischen Anpassung an den TV‑L auszugehen. Eine „konkludente“ Abrede zur Beibehaltung von 39,4 Stunden genügt für eine Abkehr vom TV‑L‑Regime nicht. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsklauseln und Dienstpläne daraufhin überprüfen. Für betroffene Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen kann die Entscheidung Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung, etwaige Zeitkonten und ggf. Mehrarbeits- bzw. Ausgleichsfragen haben. In Berlin ist dabei zu beachten, dass die bislang gelebte 39,4‑Stunden‑Praxis die spezielle Berliner TV‑L‑Arbeitszeit abbildete, die durch die BAG‑Einordnung bei Werkstätten dem 38,5‑Stunden‑Regime weicht.
Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen profitieren von der 38,5‑Stunden‑Woche des TV‑L im Tarifgebiet West; in Berlin gilt dies einheitlich. Dynamische Bezugnahmeklauseln auf BAT‑O/TV‑L erfassen die aktuelle TV‑L‑Arbeitszeit, der erläuternde Klammerzusatz „(Schulen, Heime)“ schränkt den Begriff der Einrichtung nicht ein. Arbeitgeber sollten Verträge, Arbeitszeitmodelle und Einsatzpläne anpassen; Beschäftigte sollten ihre vertragliche Bezugnahme prüfen und ihre Arbeitszeitansprüche klären.
BAG (6. Senat), Urteil vom 13.11.2025 – 6 AZR 73/25


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