Was war geschehen?

In den frühen 80er Jahren statteten die Mieter einer Wohnung in Berlin das ursprünglich mit Holzdielen ohne Fußbodenentwässerung versehene Badezimmer mit einem Fliesenboden nebst Bodenabfluss aus. Eine Dichtung unterhalb der Fliesen wurde teils unfachmännisch nicht eingefügt. Da die auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin in den letzten 20 Jahren regelmäßig außerhalb der Badewanne duschte, drang das Wasser durch den unzureichend abgedichteten Holzfußboden in die darunter gelegene Holzkonstruktion ein und beschädigte diese bis das Wasser schließlich im Jahr 2016 im Badezimmer der darunterliegenden Wohnung schwallartig aus der Decke trat. Die Decke wurde daraufhin begutachtet und für einsturzgefährdet befunden. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung und wollten für die Schäden nicht haften.

Entscheidung – Kein Verjährungsbeginn vor Wohnungsrückgabe

Da der Umbau des Bades, die schadensursächliche Pflichtverletzung, jedenfalls vor 1984 erfolgte, entschieden sowohl das Amts- als auch das Landgericht, dass die 30-jährige Verjährungsfrist verstrichen sei. Nach § 199 III 1 Nr. 2 BGB verjährten derartige Schadensersatzansprüche in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der BGH folgte dieser Ansicht nicht (Urteil vom 31.08.2022 – VIII ZR 132/20). Die Anwendung der Verjährungshöchstfrist des § 199 III 1 Nr. 2 BGB scheide neben der vorrangigen Sonderregelung des § 548 I BGB aus. Die von § 548 I BGB vorgesehene Verjährung von sechs Monaten beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die Verjährungshöchstfristen in §§ 199 II – IV BGB ergänzten § 199 I BGB und seien lediglich auf die unter die Regelverjährung fallenden Ansprüche anwendbar.

Der Gesetzgeber habe sich der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wegen dazu entschieden, die Verjährung – unabhängig von der Entstehung des Anspruchs und einer Regelverjährung gemäß § 195 BGB – auf sechs Monate nach Wohnungsrückgabe zu beschränken. Mittels dieser Regelung solle zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden. Hingegen müsse auch der Vermieter zuvor in die Lage versetzt werden, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft über die Mietsache ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen zu machen.

Über einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch, dass die auf einen Rollstuhl angewiesene Mieterin regelmäßig außerhalb der Badewanne duschte, wurde in diesem Urteil mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht entschieden.


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