In einigen Berufsfeldern ist es gang und gäbe neben der regulären Arbeitszeit auch Bereitschaftsdienste zu verrichten. Während dieser Zeit muss der Arbeitnehmer bei Bedarf auf Abruf in der Lage sein, innerhalb einer, meist zuvor vereinbarten, Frist den Dienst anzutreten. Mit der Fragestellung, ob die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit oder als ihr gegenteilige Ruhezeit zu qualifizieren ist, beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof bereits seit mehreren Jahren und hat den nationalen Gerichten nun mit zwei Urteilen vom 09. März 2021 weitere Kriterien zur Abgrenzung an die Hand gegeben.

Demnach sei es für die Unterscheidung von zentraler Bedeutung, in welchem Maß die Bereitschaftszeit dem Arbeitnehmer als Ruhezeit dienen kann. Gänzlich unabhängig davon bleibe, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gerufen wurde. Arbeitszeit sei in jedem Falle dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeitgestaltung „ganz erheblich beeinträchtigt“ ist und sich aufgrund dessen seinen eigenen Interessen nicht widmen kann.

Hierbei sei eine einzelfallgerechte Abwägung vorzunehmen, bei der bestehende Beeinträchtigungen der Ruhemöglichkeit und dienstliche Erleichterungen, wie beispielsweise die Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs, gegenüberzustellen seien. Taugliche Beeinträchtigungen können sich für den Arbeitnehmer dabei aus nationalen Rechtsvorschriften, dem Arbeitsvertrag oder direkt vom Arbeitgeber ergeben. Organisatorische Schwierigkeiten seien dagegen nicht berücksichtigungsfähig. Der Länge bzw. Kürze der Einsatzfristen sowie der Häufigkeit der zu erwartenden Einsätze kommen dabei besonderer Bedeutung zu.

So hatte der EuGH bereits 2018 entschieden, dass eine achtminütige Einsatzfrist während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, da dem Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit gegeben werde, als sich in der Nähe des Einsatzortes aufzuhalten.

Ist ein Bereitschaftsdienst nach Abwägung aller Aspekte sodann als Arbeitszeit zu qualifizieren, ist dieser auch zu vergüten. Die Höhe kann jedoch unter Beachtung der Mindestlohngrenze weit unter der üblichen Vergütung liegen und abhängig von einer tatsächlichen Einberufung aus der Bereitschaft in den aktiven Dienst von Tag zu Tag variieren.


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