Es stellt einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Vorsichtig ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen.

Was war passiert?

Der Kläger, der ein Teichgut betreibt, das innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt, wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.

Laut einem Lagebericht der Polizei wurde ein Vorfall vom 05. November 2016 ermittelt. Die Feststellungen ergaben, dass eine Frau ihren Hund ausgeführt habe und dem Kläger begegnete. Während beide sich unterhalten hätten, sei es zu einer Schussabgabe aus einer Jagdwaffe gekommen, welche sich im Pkw des Klägers befunden habe. Das Geschoss habe den Kläger am Arm verletzt. Auslöser für die Schussabgabe müsse der im Fahrzeug befindliche Hund gewesen sein. Die Jagdwaffe sei geladen und ungesichert im Pkw abgelegt gewesen.

Mit Bescheid vom 03. April 2017 widerrief die Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers und forderte diesen auf, seine Waffen sowie zugehörige Munition innerhalb eines Monates nach Vollziehbarkeit (Zustellung) des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. zu verkaufen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies dem zuständigen Landratsamt innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme schriftlich nachzuweisen.

Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls am 05. November 2016 die Tatsachen hervorrief, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß verwende.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht, weil der o. g. Bescheid rechtswidrig und unverhältnismäßig sei, da insbesondere die Tatsache nicht berücksichtigt worden wäre, dass der Kläger selbstständiger Teichwirt sei und die Jagd zur Erlegung von Kormoranen, welche große Schäden am Fischbestand anrichten würden, ein essentieller Teil der Berufsausübung des Klägers sei.

Zur Begründung führte das Verwaltungsericht aus:

Die 7. Kammer des VG München wies die Klage als unbegründet ab. Der Bescheid vom 03. April 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Als Begründung führte die Kammer an, der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) Waffengesetz (WaffG) waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Kläger habe gegen die elementare und selbstverständliche Pflicht eines Jägers verstoßen, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jadgausübung zu rechnen sei. Im Fahrzeug sei die Waffe nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) entladen zu führen.

Eine Waffe sei schussbereit, wenn sie geladen ist. Das sei zunächst der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befände. Sie sei aber auch dann geladen (unterladen), wenn eine Waffe entspannt und gesichert sei, sich jedoch Munition im eingefügten Magazin befänden.

Die Umstände könnten auch nicht anders bewertet werden, weil sich der Kläger laut eigenem Vorbringen zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden habe. Es sei zwar richtig, dass ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen dürfe. Jedoch gehöre es zu den grundlegenden Obliegenheiten des Jägers, bei Fahrten mit seinem Pkw ein Jagdgewehr nicht schussbereit mitzuführen, selbst dann nicht, wenn eine solche Fahrt Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport einer geladenen Waffe birge stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer selbst als auch für (unbeteiligte) Dritte.

Die Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil u. a. die Verteidigung des Fischbestands durch Zuhilferufen von anderen Jägern möglich und es für das Vergrämen von Kormoranen ohnehin nicht zwingend einer Schusswaffe bedürfe.


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