Das Landgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 19.05.2015 entschieden, dass nach Auffassung der Kammer in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleichsteht. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich freisteht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung der Norm…weiterlesen
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