Kündigung von Bausparverträgen – Wüstenrot und BHW –

Das Landgericht Mainz stellte in seinem Urteil vom 28.07.20142 auf den Sinn und Zweck des Bausparvertrages ab und wies die vor ihm verhandelte Klage ab. Zweck des Bausparvertrages sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens. Es war der Auffassung, dass der Bausparer seit nunmehr zehn Jahren seine vertraglichen Rechte nicht ausgeübt habe.…weiterlesen

Berlin: Kündigung von Bausparverträgen

OLG Stuttgart 9 U 151/11: „Allerdings ist der Bausparer nicht verpflichtet, nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, §§ 12, 14 ABB 7. Die dann geltenden Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen sind lückenhaft. Spart der Bausparer, wie im vorliegenden Fall, die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig an, ist die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich.…weiterlesen