Verkehrsrecht / Bußgeldangelegenheiten

Das Rechtsgebiet Verkehrsrecht ist sehr weitläufig und umfassend. Da es – anders als beispielsweise im Strafrecht das Strafgesetzbuch – kein Verkehrsrechtsgesetzbuch oder dergleichen gibt, setzt es sich aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zusammen. Das Zivilrecht, das Strafrecht sowie das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht spielen bei der Prüfung bzw. der Abwehr von Ansprüchen eine zentrale Rolle.

Der Verkehrsunfall

Den Kernpunkt unserer Arbeit bilden die Regulierung von schweren Verkehrsunfällen mit Personenschäden.

Dabei sind komplizierte Berechnungen des sogenannten Haushaltsführungsschadens von besonderer Bedeutung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls tatsächlich einen Haushalt führen oder Hausarbeiten verrichten muss. Vielmehr sind damit die Probleme gemeint, die im Alltag auftreten und ohne den Unfall gerade nicht entstanden wären.

Bei fast jedem Verkehrsunfall steht dem verletzten Unfallopfer auch ein zum Teil nicht unerheblicher Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der konkrete Umfang des geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruchs bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung, die Erfahrung und Verhandlungsgeschick voraussetzt. 

Dem Unfallopfer ist auch bei leichten Unfällen ohne Personenschäden davon abzuraten, sich direkt an die gegnerische Versicherung zu wenden. Dem Laien ist es kaum möglich zu überblicken, welche Schadensersatzansprüche ihm tatsächlich zustehen. Hier bedarf es einer konkreten Prüfung der Haftungsquoten. Anderenfalls reguliert der Versicherer tatsächlich nur dasjenige – meist sogar deutlich weniger -, was der Geschädigte der gegnerischen Versicherung gemeldet hat.

Die Anwaltskosten trägt bei berechtigten Ansprüchen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Ordnungswidrigkeiten / Verkehrsrecht

Ein weiterer Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit im Verkehrsrecht ist die Verteidigung in Ordnungwidrigkeitsverfahren und Verkehrsstrafsachen.

Ordnungswidrigkeiten sind alltäglich. Verkehrsstraftaten kommen seltener vor, führen allerdings teils zu einschneidenden Konsequenzen. So wird beispielsweise die sog. Unfallflucht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer – teils erheblichen – Geldstrafe geahndet. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister stellt in diesem Zusammenhang das geringste Problem dar.

Um ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten, reicht es aus, dass sich – verkürzt beschrieben – der „Täter“ von der Stelle des Unfalls entfernt, wobei ein leichter Kratzer an einem anderen Fahrzeug schon genügt. Auch wenn er den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, wird ein Ermittlungsverfahren die Folge sein.

Wir raten unseren Mandanten in der Regel, zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Dies gilt sowohl bei einer direkten polizeilichen Befragung als auch bei der Übermittlung eines Anhörungsbogens.


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