Wie profitiere ich als niedergelassener Arzt?

Als niedergelassener Arzt profitieren Sie vor allem

– durch eine Förderung Ihrer allgemein-medizinischen Weiterbildung,

– einem Wegfall von Richtgrößenvolumina auf Bundesebene,

– einer Delegation ärztlicher Leistungen,

– Anpassungen bei Abrechnungsprüfungen,

– einer Förderung von Praxisnetzen,

– neuer Software für die Verordnung von Heilmitteln und

– die Bestätigung von Vertretern wird ausgeweitet.

Allgemein erneuert sich außerdem für Sie

– die Gründung fachgleicher MVZ,

– die Leistungsüberprüfungen von Vertragsärzten im Bezug auf den Versorgungsauftrag mit Sanktionsrecht,

– eine Förderung von neuen Versorgungsformen sowie

– die Umgestaltung des Strukturfonds, um Fördermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertragsärtzlichen Versorgung in allen Gebieten finanzieren zu können. Dies betraf zuvor nur unterversorgte Gebiete oder solche mit lokalem Versorgungsbedarf.


Was ändert sich für mich als Apotheker? 
 

Zum einen gibt es eine Begrenzung von Null-Retaxationen. Zum anderen kam es zu einer Festschreibung des Apothekenabschlags auf 1,77 EUR pro Arzneimittel. 
 
 

Was ändert sich für mich als Heilmittelerbringer? 
 

Vor allem die Vermeidung formeller Fehler im Hinblick auf Ausstellungen von Verordnungen. 
 
 

Details zur Zweitmeinung für Patienten und Auswirkungen für Ärzte


In § 27b SGB V befindet sich der Rechtsanspruch für Versicherte eine Zweitmeinung einzuholen, wenn eine Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, und diese im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Der Arzt der die Indikation stellt muss über die Option auf die Zweitmeinung so rechtzeitig, dies betrifft im Regelfall zehn Tage vor dem Eingriff, hierüber aufklären. Der Versicherte soll somit in der Lage zu sein „wohl überlegen zu können“. 

 

Welche Vorteile bringt es mir als Arzt eine Zweitmeinung zu erbringen? 
 

Sie können die Untersuchungs- und Beratungsleistung ein zweites Mal erbringen und dies dann auch den Krankenkassen in Rechnung stellen.


Worauf muss ich als erst behandelnder Arzt achten? 
 

Sie haben eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, diesen auf sein Recht zur Zweitmeinung sowie auf die Informationsangebote der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landeskrankenhausgesellschaften hinzuweisen. Diese Aufklärung geschieht mündlich, es können aber auch Unterlagen in Textform  hinzugezogen werden. Wie erörtert sollte diese Aufklärung so  rechtzeitig erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung, ob er sich eine Zweitmeinung einholen möchte oder nicht, wohl überlegen kann. Hierbei liegt eine Frist von mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff vor. Dokumentieren sie die Aufklärung auch in der Patientenakte aus Beweissicherungsgründen. 

 

Muss ich als Arzt mir explizit für die von der Terminservicestelle vergebenen Termine  freihalten? 
 

Im Versorgungsverstärkungsgesetz stehen keine Verpflichtungen zum besonderen Freihalten von Terminen für die Terminservicestelle oder dazu einen bestimmten Zeitraum generell für diese freizuhalten. Sie können also weiterhin frei verfügen wie Sie ihre Arbeitszeit gestalten. Die Terminservicestelle vereinbart wie ein Patient Termine mit dem Arzt.