Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil Anfang diesen Jahres betont. Die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen nämlich gerade zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehen.
(BGH, Urt. v. 29.1.2016 – V ZR 97/15)

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