Mit seinem Auto befuhr ein Betroffener – unter Wirkung von Cannabis (9,7 ng/ml) stehend – den öffentlichen Verkehrsraum. Das AG Tiergarten verhängte daraufhin gegegn Ihn eine Geldbuße in Höhe von 525 EUR. Ferner erhielt er ein einmonatiges Fahrverbot. Auf die Beschwerde des Betroffenen wurde die Sache vom Kammergericht an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grund: Zweifel des Kammergerichts an der Zuverlässigkeit der Bestimmungsmethoden.

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 3.10.2012 Zweifel dahingehend geäußert, „ob nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beim Konsum von Cannabis überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung“ existiert. Daher – so das Kammergericht – muss gefragt werden, ob „die THC-Konzentration im Blutserum für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt“ konkret bestimmbar ist.

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