Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 06.04.2017 3 C 24.15) hat entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen dürfe, wenn diese im Strafverfahren wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille entzogen wurde.

Denn nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertige eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt allein ist kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens.

Dabei seien die Regelungen der FeV strikt von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Satz 2 StGB abzugrenzen, wonach der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.