Facebook und Co. beschäftigen immer häufiger die Arbeitsgerichte. In einer aktuellen Entscheidung befasste sich das Landesarbeitsgericht Berlin mit der Veröffentlichung eines Patientenfotos durch eine Krankenschwester.

Worum ging es: Die betroffene Krankenschwester, die als Pflegekraft auf einer Kinderintensivstation tätig war, hatte Fotos eines Kindes hochgeladen, teilweise kommentiert und auch den Tod des Kindes gepostet. Sie wurde daraufhin fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam, worauf die Arbeitgeberin Berufung einlegte.

Die Berufung blieb jedoch für die Arbeitgeberin erfolglos, da das LAG Berlin die Kündigung wie auch die Vorinstanz für unwirksam erachtete. Zwar könne in einem Fall wie diesem eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, da Patientenrechte in erheblicher Weise durch den upload von Patientenfotos verletzt werden. Jedoch ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Eine fristlose Entlassung der Mitarbeiterin, die eine persönliche Bindung zu dem kranken Kind aufgebaut habe, sei nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte die Arbeitgeberin eine Abmahnung aussprechen müssen, da das Kind letztlich nicht zu identifizieren gewesen sei und die Arbeitnehmerin das Bild sofort gelöscht habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit: Die arbeitsrechtliche Relevanz von Beiträgen in sozialen Netzwerken steigt zunehmend. Mit der oben dargestellten Entscheidung liegt nun erstmals eine konkrete Entscheidung eines LAG vor, die sich mit der Frage von arbeitsplatzbezogenen Äußerungen in einem sozialen Netzwerk befasst. Es wird nicht die letzte Entscheidung gewesen sein.
 

Urteil des LAG Berlin Brandenburg vom 11.04.2014 / Aktenzeichen 17 Sa 2200/13