Die vorläufige Leistungsbewilligung im SGB II seit dem 01.08.2016

 
von Rechtsanwältin Sarah Carl
Am 01.08.2016 ist das 9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Rechtsvereinfachungsgsetz) in Kraft getreten. Es enthält weitreichende Veränderungen. Eine davon ist der neu in das SGB II aufgenommene § 41a. Damit wurde eine eigenständige Regelung hinsichtlich der vorläufigen Leistungsbewilligung und der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs geschaffen. Von der vorläufigen Leistungsbewilligung waren bisher und werden auch in Zukunft insbesondere die leistungsberechtigten Personen betroffen sein, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in schwankender Höhe erzielen. Auch vor dem 01.08.2016 war eine vorläufige Leistungsbewilligung möglich, nun enthält der neue § 41a SGB II jedoch einige Regelungen insbesondere zu Lasten der leistungsberechtigten Person.


Die Jobcenter legen bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung oftmals ein zu hohes Einkommen der Berechnung zu Grunde, um eine Überzahlung der leistungsberechtigten Person zu vermeiden. Zwar ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die vorläufige Leistung so zu bemessen ist, dass der monatliche Bedarf der leistungsberechtigten Person zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Allerdings brauchen die Freibeträge nicht berücksichtigt werden. Es ist also zu erwarten, dass auch weiterhin ein zu hohes Einkommen angesetzt wird. Umso wichtiger ist, dass die leistungsberechtigte Person spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Antrag auf abschließende Entscheidung stellt. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Einkommen in der tatsächlich zugeflossenen Höhe und die entsprechenden Freibeträge berücksichtigt werden. Andernfalls gelten die als vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn nicht das Jobcenter eine abschließende Entscheidung trifft. Nimmt das Jobcenter von sich aus die Möglichkeit wahr, eine abschließende Entscheidung zu treffen, darf das Jobcenter jetzt feststellen, dass gar kein Leistungsanspruch bestand, wenn die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Mitwirkungspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht nachkommen. Die erhaltenen Leistungen sind in einem solchen Fall vollständig an das Jobcenter zu erstatten.

Das ist nur ein Ausschnitt der Regelungen, die zum 01.08.2016 in Kraft getreten sind. Einige sind durchaus als positiv zu bewerten, zum Beispiel der Ausschluss von Aufrechnungen für Zeiträume, in denen der Leistungsan­spruch wegen Sanktionen um mehr als 30 % des maßgeblichen Regelsatzes gemindert wird. Andere wirken sich wie dargestellt für den Großteil der leistungsberechtigten Personen nachteilig aus.

Bei Fragen zum Thema Sozialrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Sarah Carl.