Auch bei Zahlungen auf ein Konto des eigenen Kindes kann es sich um eine ehebezogene Zuwendung an beide Eheleute handeln, die bei Scheitern der Ehe teilweise zurückgefordert werden kann. Regelmäßig erfolgt die Schenkung im Hinblick auf die Ehe des eigenen Kindes auch an das Schwiegerkind. Mit der Trennung fällt diese Geschäftsgrundlage der Zuwendung weg und die Anpassung hat zu berücksichtigen, inwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung der Schwiegereltern  verwirklicht hat. Dafür sei das Verhältnis der Dauer zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich. Das OLG Bremen knüpft an eine lebenslange Ehe und legt der Besrechnung die Sterbetafeln zu Grunde, Beschluss vom 17.08.2015, 4 UF 52/15.