Durch Verzögerungen in der Bearbeitung kommt es oft vor, dass SGB II – Leistungsempfänger Kindergeld – oder Elterngeldnachzahlungen erhalten. Das Jobcenter verteilt diese – oftmals nicht unerhebliche Nachzahlungen – als einmalige Einnahme auf sechs Monate. Das Bundessozialgericht hat bereits am 24.04.2015 zum Aktenzeichen B 4 AS 32/14 R entschieden und mit dem Beschluss vom 17.03.2016 zum Aktenzeichen B 4 AS 694/15 B bestätigt, dass Nachzahlungen von laufenden Zahlungen wie Kindergeld, Elterngeld oder auch Arbeitsentgelt nicht auf sechs Monate verteilt werden dürfen, sondern nur im Monat des Zuflusses angerechnet werden dürfen. Den Jobcentern ist diese Rechtsprechung zwar bekannt, die Weisungslage ist jedoch weiterhin nicht angepasst worden, so dass weitere rechtswidrige Entscheidungen zu lasten der Leistungsberechtigten zu erwarten sind.