Dem leiblichen, aber rechtlich nicht festgestellten Vater steht ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu, wenn es dem Kindeswohl dient und er am Kind ein ernstliches Interesse zeigt. Bei Zweifeln kann im Umgangsverfahren die Abstammung geprüft werden. Der neue § 1686a BGB regelt die Rechte des leiblichen Vaters, auch wenn das Kind mit dem rechtlichen Vater in einer intakten Familie lebt. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann der leibliche Vater bereits dann von einem Elternteil verlangen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.