Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 09.09.2013 nachvollziehbar entschieden, dass
der Einsatz eines Schneepfluges, der Schäden bei einem auf der Gegenfahrbahn sich befindlichen Kfz
verursacht, zum Schadensersatz verpflichtet. Geschehen war folgendes:

Ein Schneepflug räumte eine Spur der Autobahn. Auf der Gegenfahrbahn befand sich ein Kfz auf der linken Spur
beim überholen. Der Schneepflug schleuderte Eis- und Schneebrocken auf das ihm entgegenkommende Kfz und
verursachte einen Schaden in Höhe von 1042,53 EUR. Der Halter des beschädigten Kfz wies daraufhin, dass die
Räumung der Fahrbahn auch ohne Inanspruchnahme seiner Spur hätte durchgeführt werden können. Das Landgericht Mainz gab dem Schädiger zunächst Recht. Dieser führte vor Gericht aus, es habe sich schließlich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Also könne er auch nicht zum Schadensersatz verurteilt werden. Der 12. Zivilsenat des OLG Koblenz sah die Sache anders, hob das Urteil auf und sprach dem Kläger Schadensersatz in vollem Umfang zu. Zur Begründung führte der Senat unter anderem detailiert aus:


„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Unfall auch nicht durch ein
unabwendbares Ereignis im Sinne von § STVG § 17 Abs. STVG § 17 Absatz 3 StVG verursacht worden.
Unabwendbar ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn es nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt
abgewendet werden kann (so mit zahlreichen weiteren Nachweisen Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rn. 22). Von einem unabwendbaren Ereignis könnte somit nur dann ausgegangen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre. Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 25.02.2013 ergibt sich für den Senat aber zwingend, dass dies nicht der Fall war. So führt der Sachverständige u. a. aus, dass der Abstand zwischen
dem äußeren Bereich der Überholspur in Richtung Süden und dem äußeren Bereich der Überholspur
in Richtung Norden ca. 5 m betrage. Untersuchungen von Fahrzeugen im Räumvorgang mit angebautem
Schneepflug hätten ergeben, dass durch die Fahrtgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges die Abwurfweite
und somit auch der Ausdehnungsbereich der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen beeinflusst würde.
Vom jeweiligen Fahrzeugführer des Räumfahrzeuges könne über die Fahrzeugverglasung die vom Pflug
aufgenommene und nach links abgewiesene Schneemasse (Wurfweite) eingesehen werden. Bei übermäßiger
bzw. gefahrträchtiger Ausdehnung der Wurfweiten der vom Pflug aufgenommenen Schneemassen könne
der Fahrer diese begrenzen, indem von ihm die eingehaltene Geschwindigkeit entsprechend reduziert
würde. Weiter sei festgestellt worden, dass bei einer vom Räumfahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit
von 30 bis 35 km/h eine Schneewurfweite, bezogen auf den äußeren Schneepflugbereich, von 2,5 m
feststellbar gewesen sei. Bei Steigerung der Fahrgeschwindigkeit des Räumfahrzeuges auf einen
Geschwindigkeitsbereich oberhalb 40 bzw. 45 km/h seien Schneewurfweiten bezogen auf die Längsachse
des Fahrzeuges, von ca. 5 m feststellbar gewesen.

Zusammenfassend hält der Sachverständige fest, dass davon auszugehen sei, dass mit dem bei dem
Vorfall eingesetzten Räumfahrzeug die Räumung der Überholspur mit nach links eingestelltem
Schneepflug bei entsprechender Fahrgeschwindigkeit nicht zwingend dazu hätte führen müssen,
dass die Eis- und Schneemassen bis auf die Gegenfahrspur gelangen.“ 

 


OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2013 AZ: 12 U 95/12