Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut und in Deutschland durch Art. 5 unseres Grundgesetzes geschützt. Problematisch wird es immer dann, wenn sich Meinungsäußerungen gegen das Ansehen anderer Personen oder Firmen richten. In mehreren neuen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 und 1 BvR 1751/12) jetzt die Meinungsäußerungsfreiheit nocheinmal gestärkt. Auch scharfe Kritik könne unter die Meinungsfreiheit fallen, selbst wenn die „Unangemessenheit“ auf der Hand liege, die Äußerung überzogen und in der Sache unrichtig ist. 

In einem Fall hatte ein Verein öffentlich scharfe Kritik an einer Sachbearbeiterin des Rechtsamts der Stadt Brandenburg geübt. Dabei habe es sich nicht um verbotene „Schmähkritik“ gehandelt, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dass nach Ansicht des Gerichts noch ein „Sachbezug zum kritisierten Geschehen“ bestand, machte die Äußerungen rechtmäßig. Die Sachbearbeiterin muss sich – aus ihrer Sicht zu Unrecht – in der Öffentlichkeit „vorführen“ lassen. Die Vorinstanzen hatten das noch anders gesehen. 

Die neuesten Gerichtsentscheidungen zeigen einmal mehr, dass die Grenzen zulässiger Äußerungen im Einzelfall genau zu prüfen sind. Gegen unsachliche Schmähungen können die Betroffenen aber weiter mit Unterlassungsklagen und ggf. Strafanzeigen vorgehen. Diese sind in letzter Zeit zunehmend in Internetforen und sozialen Netzwerken zu finden, die entgegen der Ansicht mancher Nutzer kein rechtsfreier Raum sind.