Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2018

Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung keine (!) vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erfordert.

Anders, so der Bundesgerichtshof, wenn der Mieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gar nicht oder nur schlecht erfüllt hat. Dies bedeutet, dass Sie als Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache, die vom Mieter ausgegangen sind, gemäß § 249 BGB nach Ihrer Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen können, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt haben zu müssen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Schadenersatz  bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend gemacht wird.
 

Wegen der im Einzelfall zu beachtenden Voraussetzungen, deren Einhaltung für eine erfolgreiche vermieterseitige Schadloshaltung von wesentlicher Bedeutung sind, steht Ihnen in unserem Dezernat „Mietrecht“ und dort Rechtsanwältin Eva Betz zur Verfügung.

BGH Aktenzeichen: VIII ZR 157/17