Das Landgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 19.05.2015 entschieden, dass nach Auffassung der Kammer in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleichsteht. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich freisteht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung der Norm aufgrund ihres Sinns und Zwecks. Denn Zweck der Vorschriften des § 489 BGB ist es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen greifen auch zugunsten der beklagten Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang des Darlehensbetrages erscheint auch interessengerecht. Bei Bausparverträgen steht – eben aufgrund der Tatsache, dass der Bausparer nicht zum Abruf des Darlehens verpflichtet ist – kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es jedoch gerade nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da die überlange Besparung eines Bausparvertrages nicht dem Zweck des Bausparens, nämlich der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens, entspricht.
Da eine Darlehensgewährung überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Bausparsumme bereits erreicht wurde, erscheint dies als Anknüpfungszeitpunkt zu spät angesiedelt.
 

Das LG Aachen kam allerdings nur zur Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil in dem entschiedenen Fall der festgelegte Zinssatz für das Bausparguthaben 2,00 % jährlich betrug (§ 3 Abs. 1 ABB) und der Zinssatz für das Bauspardarlehen (gem. § 9 Abs. 1 der ABB) 4,90 % jährlich betragen sollte. Es handelte sich somit um einen

Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz. Gem. § 489 Abs. 5 BGB ist der Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Gebunden ist der Zinssatz dann, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.
 

Die Kläger hatten lediglich die Möglichkeit, den Zinsbonus durch angepasste Zahlungen zu verändern, ein Tarifwechsel mit anderem Zinssatz war aber – entgegen der Auffassung der Kläger – nach den ABB gerade nicht vorgesehen.
Da zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2014 auch bereits mehr als 10 Jahre seit Zuteilungsreife beider Verträge im Jahr 2002 vergangen waren, sprach das LG Aachen der Bausparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht zu und wies die Klage ab.