Mit seinem aktuellen Urteil vom 24.01.2014 führt das LandesarbeitsgerichtBerlin-Brandenburg seine Rechtsprechung auf Linie und bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Was war geschehen?

Ein Arbeitnehmer war im öffentlichen Dienst als Sachbearbeiter beschäftigt und für den Einkauf verantwortlich. Von einem Vertragspartner erhielt er 2.500 EUR. Die Arbeitgeberin warf ihm in diesem Zusammenhang vor, den Vertragspartner aufgrund der an ihn gerichteten Zahlung bei der Auftragsvergabe bevorzugt zu haben.

Das Arbeitsgericht Berlin sowie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz, gaben der Beklagten recht. Die fristlose Kündigung war wirksam und die Beklagte Arbeitgeberin nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet. Da der Arbeitnehmer versucht habe sein strafbares Verhalten zu verschleiern, war für die Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht erforderlich. Dies gelte, sobald ein Arbeitnehmer sich Vorteile versprechen lässt, einen irgendwie gearteten Vorteil entgegennimmt oder auch nur fordert. Ein (dringender) Verdacht genügt.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Aktenzeichen  9 Sa 1335/13