Das FG Köln hat einer Mutter Kindergeld für ihre 21jährige Tochter zugesprochen (9 K 935/13). Das Kind ist verheiratet und hat eigenes Einkommen zusammen mit dem Unterhalt ihres Ehemannes von über 8004 Euro im Jahr. Die Familienkasse hatte der Mutter das Kindergeld verweigert, weil eine „typische Unterhaltssituation“ vorliege. Die Mutter klagte dagegen und hat vor dem Finanzgericht gewonnen: Nach einer Gesetzesänderung zum 01. Januar 2012 ist nur noch entscheidend, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Erstausbildung befindet. Weitere Umstände sind für den Kindergeldanspruch unerheblich. Es ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 

Die Entscheidung steht einer anderslautende Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums entgegen, die damit rechtswidrig erscheint. Gegen ablehnende Steuerbescheide sollte zur Wahrung etwaiger Ansprüche fristgemäß Widerspruch eingelegt werden.