Abschuss von ganzjährig geschonten Tierarten oder Elterntieren

Bei ganzjährig geschonten Tierarten oder Elterntieren begründet der Abschuss bereits keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat (vgl. §38 Abs.1 Nr.2 BJagdG), was eine Freiheitstrafe bisn zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zur Folge haben kann.

Beim Abschuss von zwei Alttieren hat das Landgericht Schweinfurt im Urteil vom 23.06.2009 (Aktenzeichen 3 Ns 12 Js 2394/08) eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt.


Das Gesetz berücksichtigt bei der Begehung einer solchen Straftat allerdings durchaus den Unterschied von Fahrlässigkeit und Vorsatz (vgl. §38 Abs.2 BJagdG). Zweck dieser Vorschrift ist das Verhindern von beim Schonzeitvergehen möglicherweise elternlos werdenden Jungtieren. Der Jäger hat eine Pflicht zur Sorgfalt und muss seine umfangreiche Kenntnis über die verschiedenen Wildarten anwenden.