Aberkennung eines Jagdscheins

Auf dem eigenen Grundstück mit einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube zu schießen, stellt eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition dar und ist auch für einen Jäger nicht erlaubnisfrei zulässig, urteilte das VG Münster.
 


Im entsprechenden Fall erteilte der Beklagte dem Kläger im Zeitraum von 1979 bis 2010 insgesamt drei Waffenbesitzkarten, in denen zuletzt 13 Schusswaffen und ein Wechsellauf eingetragen waren. Am 14.09.2016 schoss der Kläger mit seiner Repetierbüchse auf eine sich auf seinem Grundstück verwilderte Taube, die daraufhin von dem Dach eines Nachbarn fiel und in dessen Einfahrt verblieb. Der Kläger, seit 40 Jahren Inhaber eines Jagdscheins, verfügte weder über eine Befugnis zum Schießen mit einer Schusswaffe, noch über eine Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung. Am 28. September 2016 widerrief das Polizeipräsidium Münster im Rahmen einer zuvor durch das Amtsgericht Münster angeordneten Durchsuchung der Wohn- und Kellerräume des Klägers ohne vorherige Anhörung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und ordnete unter Berufung auf § 46 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) die sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition sowie der Erlaubnisdokumente an. Zur Begründung führte es an, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei und die Annahme bestünde, dass der Kläger auch in Zukunft unsachgemäß mit Waffen und Munition umgehen würde. Indem der Kläger auf eine Taube schoss, habe er das Risiko geschaffen, Dritte zu verletzen, sei es durch einen Querschläger oder einen Fehlschuss. 

Weiterhin verfüge der Kläger über keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe auf seinem Grundstück und verstoße somit gegen waffenrechtliche Bestimmungen. Bei der Sicherstellung am 28.09.2016 stellte der Beklagte im Rahmen der Sicherstellung fest, dass die in der Waffenbesitzkarte Nr. 0 eingetragen Repetierbüchse Anschütz, Kaliber .22WinMag, Nr. 0 unauffindbar war. Dies stellte kein Einzelfall dar. Bereits 2010 habe der Kläger den Verlust eines Flobertgewehrs gemeldet. 
 


Am 27.10.2016 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Münster vom 28.09.2016. Er trägt vor, er habe Richtung Boden auf die Taube geschossen. Hinter der Taube habe sich ein Verschlag befunden, dahinter eine zwei Meter hohe Steinwand, sowie dahinter ein von ihm übernommener weiterer Grundstücksstreifen, der nochmals mit einer zwei Meter hohen Mauer begrenzt sei, womit ausgeschlossen sei, dass das Projektil sein Grundstück verlassen haben könnte und somit zu keiner Zeit Dritte gefährdet gewesen wären. Aufgrund dessen beantragte der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2016 aufzuheben, während dieser beantragte, die Klage abzuweisen.
 


Das VG Münster wies die Klage als unbegründet ab. Der Bescheid vom 28.09.2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. 


Als Begründung führt es an, der Kläger könne die erforderliche Zuverlässigkeit für die ihm erlassenen Waffenberechtigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) Waffengesetz (WaffG) nicht mehr vorweisen. 

Nach dieser Vorschrift besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Diese Prüfung ist unter Einbezug und Bewertung aller möglicherweise relevanten Tatsachen vorzunehmen, um zu prognostizieren, ob dem Betroffenen ein verantwortungsvoller Umgang mit den anvertrauten Waffen und Munition und den damit einhergehenden Gefahren zugetraut werden kann. Es wird dabei kein Nachweis vorausgesetzt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition verantwortungslos umgehen wird, es genügt bereits, dass unter Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen besteht. 
 


Bereits im Jahr 2010 ist dem Kläger eine Waffe abhandengekommen, sowie eine weitere am 28.09.2016, was bereits ausschlaggebende Indizien seien, dass der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. 
 


Nach § 13 Absatz 6 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) darf ein Jäger Jagdwaffen unter anderem zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier oder zum Jagdschutz ohne Erlaubnis führen und mit diesen schießen. Da der Kläger jedoch ohne entsprechende Genehmigung innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und § 4 Absatz 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) geschossen hat, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. 

Abgesehen davon unterliegt die vom Kläger erlegte Taube nicht dem Jagdrecht, womit ein Schießen im Rahmen der befugten Jagdausübung ausgeschlossen ist.
 


Indem der Kläger durch den Schuss auf die Taube von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat, ohne dass dies rechtlich gedeckt war, missbrauchte er seine Waffen und das damit verbundene zugrundeliegende Vertrauen. Das Gesetz bindet das Schießen mit Schusswaffen i.S.v. § 1 Absatz 2 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG) außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Eine solche Erlaubnis hatte der Kläger jedoch nicht, womit die Schilderungen des Klägers, er habe zu keiner Zeit Dritte gefährdet ins Leere ging. 

Zur Vermeidung von eventuellen Wiederholungen wiesen die Richter die Klage daher ab (VG Münster (1. Kammer), Urteil vom 13.0.2018 – 1 K 4629/16).