In seiner Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, wann ein Waldeigentümer konkret zu haften hat. So wurden Fragen erörtert, ob herabstürzende Äste eine Haftung des Waldbesitzers begründen können. Die Kernaussage des BGH dürfte viele Waldbesitzer erleichtern, da nun feststeht, dass eine Haftung wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht für „waldtypische“ Gefahren besteht. Die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte werden sich somit künftig intensiver mit der Frage beschäftigen was genau eine waldtypische Gefahr ist und was nicht. BGH Bundesgerichtshof – Urteil vom 2. Oktober 2012