Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer vier Wochen gesetzlichen Mindesturlaub im Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind das 24 Tage, bei einer Drei-Tage-Woche beispielsweise folglich nur zwöl Tage. Wenn nun der Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses in Teilzeit wechselt und die Zahl der Wochenarbeitstage reduziert, stellt sich die Frage, was mit den bereits zuvor erworbenen Resturlaubsansprüchen passiert. Bislang wurden diese entsprechend der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage reduziert. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer neuen Entscheidung (C 415/12 – Brandes) nun für europarechtswidrig erklärt. 

Was sich schon länger abzeichnete, hat der EuGH nun für das deutsche Urlaubsrecht klargestellt. Damit ist die bislang geübte Praxis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) obsolet. Künftig bleiben einmal erworbene Urlaubsansprüche auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit voll erhalten. Im entschiedenen Fall hatte ein zuvor Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter nach einer Elternzeit wieder in Teilzeit im Betrieb angefangen und seine noch aus früheren Jahren bestehenden Resturlaubsansprüche voll geltend gemacht. Dem hat der EuGH stattgegeben. Bei größeren Resturlaubsansprüchen und deutlichen Reduzierung der Arbeitszeit kann es so zu langen Fehlzeiten kommen. Der Arbeitnehmer muss seine Ansprüche regelmäßig jedoch bis Jahresende geltend machen, um ihren unwiderruflichen Verfall zu verhindern. 

Die Rechtsprechung gilt unmittelbar nur für den gesezlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr. Es ist jedoch zu beachten, dass mit vertraglich vereinbartem Mehrurlaub nach der Rechtsprechung genauso verfahren wird, wenn nicht eine andere Regelung ausdrücklich vereinbart wird.