In einer aktuellen Entscheidung vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Widerrufsbelehrung als vorformulierte Erklärung nach den für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen sei.

Dem der Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

– eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden“. 

Nach Ansicht des BGH handle es sich dabei um eine missverständliche Formulierung, die entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden könne, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe.

Dabei sei es unschädlich, dass die fehlerhaft erteilte Widerrufsbelehrung von den zu belehrenden Verbrauchern konkludent richtig dahingehend verstanden wurde, dass der Fristbeginn die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraussetzt. Denn dagegen streitet der verbraucherschützende Umstand, dass  diese zwingend in Textform zu belehren sind. Eine Korrektur der Widerrufsbelehrung anhand des richtigen Verständnisses durch die Vertragsparteien erfolge indes nicht, weil es diesbezüglich nicht auf die Kausalität des Beratungsfehlers ankomme.

Des Weiteren verlieh der BGH seiner Rechtsauffassung Nachdruck, dass ein Aufhebungsvertag nicht zwingend einen anschließenden Widerruf nach den Geboten von Treu und Glauben entgegenstehe.