Die für die Arzthaftung geltenden Grundsätze für die Haftung bei Behandlungsfehlern gelten auch für Apotheker: Der Meinung ist zumindest das OLG Köln, und hat damit eine bislang ungeklärte Frage erstmalig entschieden (OLG Köln 07.08.2013 – Az. 5 U 92/12). 

Geklagt hatte ein unter Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem angeborenen Herzfehler leidender Junge. Der behandelnde Arzt hatte ein Herzmedikament versehentlich in achtfach überhöhter Dosis verordnet, welches der Apotheker so abgegeben hatte, nach der Einnahme erlitt der Kläger einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten hinweg reanimiert werden. Im Anschluss verklagte der Patient Arzt und Apotheker auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch für gesundheitliche Folgeschäden. 

Dabei verurteilte das Landgericht Bonn den Arzt nach den allgemeinen Grundsätzen der Arzthaftung: Bei groben Behandlugsfehlern wird dabei vermutet, dass Folgsschäden auf der fehlerhaften Behandlung beruhen. Dieses kam dem Kläger zugute. Das OLG Köln übertrug diese Haftung nun auch auf den Apotheker; dieser hätte die fehlerhafte Dosierung erkennen müssen und sei nun nach denselben Grundsätzen wie der Arzt zum Schadensersatz verpflichtet. Damit wären die nach dem neuen Patientenrechtegesetz für die Arzthaftung geregelten Grundsätze auch auf Pharmazeuten anzuwenden. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. 

Apotheker sollten sich mit den daraus entstehenden Risiken einer Berufshaftung kritisch auseinandersetzen und ggf. ihre Betriebsorganisation überprüfen, um grob fahrlässige Verstöße nach Möglichkeit auszuschließen. Für Betroffene ist nunmehr wichtig, neben der hergebrachten Arzthaftung auch Ansprüche gegen Apotheker fachkundig prüfen zu lassen.