Was passiert mit einem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz rutscht? Mit einer solchen Fragestellung hatte sich wiedereinmal das Bundesarbeitsgericht zu befassen und hat nun am 27.02.2014 folgenden Fall entschieden:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens legte der Insolvenzverwalter den gesamten Betrieb still. Die Klägerin, die bei der Beklagten als Einkäuferin arbeitete, befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann durch den Insolvenzverwalter gekündigt. Dies hatte nun zur Folge, dass die Klägerin aufgrund der Kündigung die Möglichkeit verlor, sich weitergehend beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Hätte der Insolvenzverwalter die vereinbarte Kündigungsfrist beachtet, hätte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2010 und nicht wie ausgesprochen zum 30.05.2010 geendet.

Das Bundesarbeitsgericht hat gegen die Klägerin entschieden und deren Revision zurückgewiesen. Die Klägerin war der Auffassung, die vorzeitige Aussprache der Kündigung würde gegen Artikel 6 GG verstoßen, der dem Schutz von Ehe und Familie dient, da der Insolvenzverwalter ermessensfehlerhaft zu früh gekündigt habe. Dies sahen die Bundesrichter anders und wiesen darauf hin, dass zum einen § 113 InsO im Einklang mit Artikel 6 Grundgesetz steht und  der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang solzialversicherungsrechtliche Folgen nicht beachten müsse.

Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen: 6 AZR 301/12

Artikel 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.