Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede – betroffen waren Kollegen – geeignet ist, eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch hier bedarf es einer Interessenabwägung im Einzelfall um unverhältnismäßige Reaktionen zu vermeiden.

Das Gericht führt dazu in seinen Ortientierungsätzen aus:


„Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber und/oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
 

[…] 
 

Beruhen falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Missverständnis des Arbeitnehmers, ist der Irrtum für die Interessenabwägung selbst dann nicht völlig bedeutungslos, wenn er für den Arbeitnehmer vermeidbar war. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)“
 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. 9. 2012 – 2 AZR 646/11