Eine fristlose, außerordentliche Kündigung ist nicht zwangsläufig bei Alkoholgenuss am Arbeitsplatz gerechtfertigt. Überflüssig – so sollte man meinen – klingt der Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber jederzeit den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz nicht nur einschränken darf, sondern auch grundsätzlich verbieten kann. Ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers kann eine Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß die außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Das Bundesarbeitsgericht geht hingegen bereits bei einem einmaligen Verstoß von der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung aus, sofern die berufsspezifischen Anforderungen an die Tätigkeit des Arbeitnehmers ein sofortiges Handeln des Arbeitgebers notwendig machen.

So muss ein Berufskraftfahrer mit seiner sofortigen, fristlosen Entlassung rechnen, wenn er während einer Trunkenheitsfahrt im Urlaub seinen Führerschein verliert.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil 2 AZR 32/1 dazu unter anderem wörtlich aus:

 „Der Bekl. hat dem Kl. nach Alkoholauffälligkeiten im Dienst mehrfach die Chance einer Bewährung gegeben. Er hat die stationäre Entwöhnungsbehandlung im Jahr 2007 abgewartet (vgl. zu diesem für die Interessenabwägung relevanten Gesichtspunkt BAGE 92, BAGE Band 1992 Seite 96 = NZA 1999, NZA Jahr 1999 Seite 1328 = NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 2762 = AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. AP KSCHG1969 § 1 37 [zu II 2 b bb]) und auch nach einer erneuten Alkoholauffälligkeit im August 2007 an einer Kündigung nicht festgehalten. Er hat damit alles ihm Zumutbare für einen Erhalt des Arbeitsverhältnisses getan. Jedenfalls nach dem erneuten Vorfall im Mai 2009 überwogen seine Interessen an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Mehr an dieser Stelle: Eine weitere Entscheidungen, die sich mit der Frage einer personenbedingter Kündigung wegen Alkoholerkrankung beschäftigt: LAG Rheinland-Pfalz AZ: 11SA16712 11 Sa 167/12.