Wenn im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer vereinbart ist und darin die Höhe der zu zahlenden Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird, so ist diese Abrede nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht nichtig. Allenfalls ist die Klausel für den Arbeitnehmer unverbindlich – er kann entscheiden, ob er sich an das Konkurrenzverbot hält und die Entschädigung beansprucht oder nicht, weil eine Entschädigung „im Ermessen“ des früheren Arbeitgebers nicht der gesetzlichen Mindesthöhe der Hälfte seiner letzten Bezüge gemäß § 74 Abs. 2 HGB entspricht. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber auf Zahlung in Anspruch, bestimmt sich die Höhe der Karenzentschädigung nach „billigem Ermessen“ – das Gericht legte dabei als Richtwert wiederum das gesetzliche Minimum zugrunde.


LAG Niedersachsen 09.01.2013, 16 Sa 563/12