Allgemeine Hinweise
Vertretung vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Durch die Aufhebung der Lokalitätsbeschränkung können wir Sie seit dem 01.01.2000 vor allen allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreten.
Dies bedeutet, dass bei einem Rechtsstreit der z.B. in München, Hamburg, Köln oder Frankfurt geführt werden muss, Sie keinen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, sondern ortsunabhängig die freie Anwaltswahl haben.
Kosten
Mandanteninformation: Über unsere Gebühren
1. Wonach richten sich die Gebühren?
Grundsätzlich berechnen wir unsere Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften, einschlägig ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz schreibt für die Vertretung vor den Gerichten u.a. Mindestgebühren vor, die nicht unterschritten werden dürfen.
Bei einer bloßen Beratung sind wir nach dem RVG gehalten, die Gebühren mit Ihnen zu vereinbaren. Insofern werden wir vor der Beratung mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung darüber treffen, welche Gebühren ausgelöst werden.
2. Welche Gebühren gibt es?
Sofern unsere Gebühren nicht vereinbart werden, sondern nach dem RVG zu berechnen sind, kommt es zunächst darauf an, in welchem Verfahrensstadium sich die Angelegenheit befindet und welchen konkreten Auftrag wir haben. In der Regel fallen für die vorgerichtliche Vertretung Geschäftsgebühren und für die Vertretung im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz jeweils Verfahrensgebühren an. Sollte über die Vertretung im Verfahren hinaus ein Gerichtstermin stattfinden oder sich die Angelegenheit ohne Durchführung eines Termins klären, fallen in der Regel noch Terminsgebühren an. Wirken wir – egal in welchem Verfahrensstadium - am Abschluss eines Vergleichs mit, fallen Vergleichsgebühren an. Bei manchen Verfahren oder Konstellationen fallen weitere Gebühren, etwa Grundgebühren, Erhöhungsgebühren oder Erledigungsgebühren an.
3. Wonach richtet sich die Höhe der Gebühren?
Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die Gebühren. Der Gegenstandswert wird danach ermittelt, um welchen Geldbetrag gestritten wird. Sofern nicht (nur) um einen Betrag gestritten wird, ist der Gegenstandswert nach den Kostengesetzen gesondert zu ermitteln, notfalls zu schätzen.
4. Welche Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Dritte gibt es ?
Rechtsschutzversicherer tragen häufig Kosten des Rechtsstreits und der Beratung. Je nach Rechtsschutzversicherungsvertrag ist das Verkehrsrecht, das Arbeitsrecht, das Familienrecht und das Versicherungsrecht, jedenfalls teilweise abgesichert. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Rechtsschutzversicherer unsere Gebühren erstatten muss. Wenn uns die Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung vorlegen, sind wir gern bereit, die Erstattungspflicht zu beantragen und mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Wenn der Rechtschutzversicherer Deckungszusage für unsere Gebühren erteilt hat, verzichten wir in aller Regel darauf, Vorschüsse von Ihnen zu verlangen.
Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht und die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind, kommt staatliche Unterstützung in Betracht. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Wer etwa Arbeitslosengeld II bezieht, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Nähere Informationen dazu finden sich im Informationsblatt "Justiz in Berlin informiert: Beratungshilfe", das wir gern zur Verfügung stellen. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren kommt bei einkommensschwachen Bürgern Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Einzelheiten dazu können ebenfalls einem Merkblatt "Justiz in Berlin informiert:Prozeßkostenhilfe" entnommen werden, das wir gern zur Verfügung stellen.
Nur in bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass die Gegenseite Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Regulierung eines Schadens, den die Gegenseite zu verantworten hat, erforderlich war. Regelmäßig ist das der Fall bei Verkehrsunfällen. Auch wenn fällige Forderungen nicht fristgerecht gezahlt werden und der Schuldner in Verzug gerät, muss er die Kosten rechtsanwaltlicher Inanspruchnahme neben den eigentlichen Schulden erstatten. Außerdem muss jeder, der in einem gerichtlichen Rechtsstreit unterliegt, in der Regel - wichtigste Ausnahme: Arbeitsgericht I. Instanz - die Kosten der Gegenseite, zu denen die Anwaltsgebühren zählen, tragen.
In der Regel vereinbaren wir die Zahlung von Vorschüssen, um vor dem Hintergrund recht langer Bearbeitungszeiten durch Überlastungen bei Gericht, Behörden und Versicherungen wirtschaftlich planen zu können. Unser Recht, Vorschüsse zu verlangen, ist in § 9 RVG geregelt. Soweit Vorschüsse nicht gezahlt werden, müssen wir uns die Mandatsbeendigung vorbehalten.
Für nähere Informationen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, daß die Ausführungen hier nur einen ersten Überblick verschaffen sollen und im Sinne der Verständlichkeit soweit vereinfacht worden sind, daß sie in bestimmten Konstellationen letztlich sogar unzutreffend sein können.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann.
Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, so wird sein Antrag abgelehnt werden.
Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe tritt dann ein, wenn ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig ist, also wenn Sie verklagt worden sind, oder Sie selbst Klage erheben wollen.
Eine Streitpartei erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der insoweit erforderliche Antrag kann entweder
- schriftlich von Ihnen selbst,
- durch uns oder
- durch Sie persönlich
vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden.
Diesem Antrag muß dann eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür haben Sie einen Vordruck zu benutzen, den Sie entweder bei dem Gericht oder bei uns erhalten.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie, sofern Sie den Prozess verlieren, Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist!
Zu Ihrer Vertretung im Prozess können wir Ihnen vom Gericht als Rechtsanwälte beigeordnet werden. In diesem Falle erhalten wir unsere Gebühren über das Gericht, so dass wir von Ihnen dann keine Gebühren für unsere Tätigkeit fordern werden.
Welche Prozesskosten annähernd entstehen, können wir Ihnen selbstverständlich überschlägig berechnen. Eine genaue Kalkulation ist leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom Fortgang des Verfahrens abhängen.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.